Wohnung kündigen

Sie möchten Ihre alte Wohnung fristgerecht kündigen? Dann gibt es für Sie wichtige Zeiten und Deadlines zu beachten. In unserem neusten Blogbeitrag erhalten Sie daher wertvolle Tipps und Informationen.

Wohnung termingerecht kündigen

Die Kündigung eines Mietvertrages ist in der Schweiz streng geregelt. Im optimalen Fall beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, darum empfhielt es sich vorgegebene Fristen einzuhalten, wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen möchten. Zudem muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen und am besten per Einschreiben an den Vermieter geschickt werden.

Möchten Sie Ihre Wohnung auf den 31. März kündigen, dann senden Sie das Kündigungsschreiben in der Regel drei Monate vorher ab, also Ende Dezember.

Quelle: Mieterverband Schweiz

Schreiben für die Wohnungskündigung

Senden Sie Ihr Kündigungsschreiben eingeschrieben an den Vermieter! Wenn es eilt, können Sie dieses dem Vermieter oder Verwalter persönlich übergeben und sich von ihm die Kopie unterschrieben bestätigen lassen. Denn damit stellen Sie sicher, dass er den Brief zum pünktlichen Zeitpunkt erhalten hat. 

Mietvertrag, was gilt es zu beachten?

Handelt es sich um einen “normalen” Mietvertrag, der auf einer Person läuft, so muss diese die Kündigung einreichen. Im Fall, dass mehrere Person den Mietvertrag unterschrieben haben, so müssen alle beteiligte Personen die Kündigung unterschreiben oder jeweils einzeln fristgerecht einreichen.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag müssen sämtliche Mitmieterinnen und Mitmieter die Kündigung unterschreiben. Bei einer Kündigung einer Familienwohnung, die von einem Ehepaar bewohnt wird, müssen in jedem Fall beide Ehepartner unterzeichnen. Auch dann, wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben hat. Dieselbe Regelung gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft.

Als Sonderfall wird der Mietvertrag zwischen Ehepartnern bezeichnet. Selbst, wenn am Anfang nur eine Person den Vertrag unterzeichnet hat, müssen beide Ehepartner die Kündigung einreichen.


Sonderfall: Fristlos kündigen

Eine Wohnungskündigung ausserhalb der Kündigungsfrist ist ebenfalls möglich und kann von jeweils beiden Parteien initiiert werden:

  • Durch Vermieter: Fügen Sie der Wohnung absichtlich Schaden zu, wie zum Beispiel einen Brand oder eine mutwillige Zerstörung, kann in diesem Fall der Vermieter Ihnen fristlos das Wohnverhältnis kündigen.
  • Durch den Mieter: Als Mieter können auch Sie Ihre Wohnung vor Ablauf der Frist bzw. fristlos kündigen, wenn schwere Mängel am Mietobjekt vorherrschen.

Muster Wohnungskündigung

Wenn Sie Ihren Mietvertrag fristgemäß kündigen möchten und eine Vorlage brauchen, bietet Ihnen immoscout24.ch eine hilfreiches Muster, dass Sie unter folgenden Link downloaden können:

Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kündigung rechtzeitig abschicken. Sollte die Kündigungsfrist an einem Montag beginnen, sollte Ihre Kündigung schon am vorangehenden Samstag, im besten Fall schon am Freitag, bei Ihrem Vermieter eingegangen sein. Achten Sie auch darauf, dass Sie Zusatzdienste wie Garagen oder Stellplätze ebenfalls kündigen.


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